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   OLG Hamm, 18.01.2019 - 11 U 153/17   

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https://dejure.org/2019,3590
OLG Hamm, 18.01.2019 - 11 U 153/17 (https://dejure.org/2019,3590)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.01.2019 - 11 U 153/17 (https://dejure.org/2019,3590)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Januar 2019 - 11 U 153/17 (https://dejure.org/2019,3590)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Amtspflicht der Ordnungsbehörde zum Einschreiten gegen lärmintensive Großveranstaltungen; Umfang des Schadensersatzes wegen Amtspflichtverletzung; Höhe zu ersetzender Anwaltskosten bei Abschluss einer Honorarvereinbarung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OBG NW § 39 Abs. 1 Buchst. b; BGB § 249
    Qualifiziertes Unterlassen; Maßnahme einer Ordnungsbehörde; Anwaltskosten als ersatzfähiger Schaden

  • rechtsportal.de

    OBG NW § 39 Abs. 1 Buchst. b; BGB § 249
    Voraussetzungen einer Amtspflicht der Ordnungsbehörde zum Einschreiten gegen lärmintensive Großveranstaltungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Anwaltskosten als ersatzfähiger Schaden: Aber nur die gesetzlichen Gebühren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entschädigungsanspruch wegen eines rechtswidrig unterbliebenen Einschreitens

  • Jurion (Kurzinformation)

    Entschädigungsanspruch wegen eines rechtswidrig unterbliebenen Einschreitens

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ordnungsrecht; § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; § 249 BGB

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 197/14

    Rechtsanwaltshaftung: Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2019 - 11 U 153/17
    Anwaltskosten auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung sind gem. § 249 BGB nur dann erstattungsfähig, wenn diese Aufwendungen erforderlich und zweckmäßig waren, was der Geschädigte darlegen und beweisen muss (Übereinstimmung mit BGH, Urteil v. 16.07.2015 - IX ZR 197/14).

    Zur Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit hat der BGH in seiner vom Landgericht angeführten Entscheidung vom 16.07.2015 (IX ZR 197/14) unter den Randnummern 54-59 Folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 23.10.2003 - III ZR 9/03

    Zu Ansprüchen wegen amtspflichtwidriger Maßnahmen von Staatsanwaltschaft und

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2019 - 11 U 153/17
    Derjenige, der sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, kann aber in besonderen Fällen auch verpflichtet sein, höhere Aufwendungen aus einer Honorarvereinbarung zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697 f), wenn der Geschädigte auch diese Aufwendungen wegen der besonderen Lage des Falles für erforderlich und zweckmäßig halten durfte.
  • BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99

    Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2019 - 11 U 153/17
    Dies kann anzunehmen sein, wenn ein zur Vertretung bereiter und geeigneter Rechtsanwalt zu den gesetzlichen Gebühren, etwa wegen der Aufwändigkeit des Rechtsstreits und des geringen Streitwerts, oder wenn ein erforderlicher spezialisierter Anwalt zu den gesetzlichen Gebühren nicht gefunden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.2000 - IX ZR 121/99, BGHZ 144, 343, 346).
  • BGH, 21.05.1992 - III ZR 158/90

    Enteignungsgleicher Eingriff bei rechtswidriger Versagung gemeindlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2019 - 11 U 153/17
    Der BGH bejaht im Anwendungsbereichs des enteignungsgleichen Eingriffs ein qualifiziertes Unterlassen, wenn eine Rechtspflicht der Behörde zum Handeln besteht und das Unterlassen in seinen Auswirkungen einem Eingriff in eine eigentumsrechtliche geschützte Position gleichkommt (vgl. BGH Urt. v. 21.05.1992, - III ZR 158/90 - Rn. 19, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 29.06.1988 - 11 U 237/87
    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2019 - 11 U 153/17
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Ablehnung des Einschreitens der Sache nach lediglich die Erklärung für das Unterlassen eines Vorgehens gegen den Nachbarn ist und ein bloßes Unterlassen regelmäßig auch dann nicht für die Annahme einer Maßnahme reicht, wenn - wie hier - eine Rechtspflicht der Behörde zum Handeln besteht (vgl. Schumacher, Handbuch der Kommunalhaftung, 5. Aufl., S. 486 unter Hinweis auf die nicht veröffentlichten Entscheidungen des Senats v. 19.06.1988 zu 11 U 237/87 und v. 08.11.1989 zu 11 U 90/89).
  • BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11

    Rechtsanwaltsgebühren: Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2019 - 11 U 153/17
    Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 11.07.2012 (VIII ZR 323/11) klargestellt, dass die Toleranzrechtsprechung zu Gunsten des Rechtsanwalts, der eine Gebühr von mehr als 1, 3 beansprucht, nur dann eingreift, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 VV RVG für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1, 3 vorliegen und, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen der gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen ist.
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2019 - 11 U 153/17
    Auch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des BGH, nach der bei der Prüfung der Frage, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 -, Rn. 7, juris), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
  • LG Dortmund, 21.06.2023 - 8 O 5/22
    In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass in bestimmten Fällen auch höhere Aufwendungen aus einer Honorarvereinbarung im Wege materiellen Schadensersatzes zu erstatten sind, wenn der Geschädigte diese Aufwendungen wegen der besonderen Lage des Falles für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (vgl. schon BGH, Urteil vom 23.10.2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693 und zuletzt OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2019 - 11 U 153/17, juris), etwa weil ein erforderlicher spezialisierter Anwalt zu den gesetzlichen Gebühren nicht gefunden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.2000 - IX ZR 121/99, BGHZ 144, 343, 346).
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